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Gebührenordnung




Beitrags-und Gebührenordnung des Kleingartenvereins

„ Zur Erholung“ e.V. Weißenfels

vom 23.03.2019, geändert am 29.04.2023

 


Um die finanziellen Verpflichtungen im Verein einheitlich und für die Mitglieder/Pächter nachvollziehbar zu gestalten, hat die Mitgliederversammlung am 23. März 2019 auf der Grundlage bisheriger Einzelbeschlüsse die folgende Beitrags-und Gebührenordnung beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 29. April 2023 geändert.

    
I. Pacht :

  Pachthöhe :         0,10 Euro je qm Fläche des Kleingartens und Pachtjahr

  Fälligkeit :            bis zum 31.01. eines jeden Pachtjahres Einzahlung/Überweisung auf                                         Vereinskonto

  Anteil. Pacht :      Beginnt oder endet der Pachtvertrag im Laufe eines Pachtjahres, ist für die                               vollen Kalendermonate anteilige Pacht zu zahlen. Die jeweilige Fälligkeit                                   bestimmt der Vorstand.
                              Berechnung : Jahrespacht ./. 12 X anteilige Pachtmonate

II. Umlage der Mitglieder- Unfall-und Haftpflichtversicherung :

  Höhe :                     2,89 Euro je Kalenderjahr und Kleingarten; auch bei Beginn/Ende der
                               Mitgliedschaft im Laufe des Jahres

       Fälligkeit :               Zusammen mit der Jahrespacht; bei Mitgliedschaftsbeginn im Laufe des                                         Jahres eine Woche nach Mitteilung über die Vereinsaufnahme.

III. Kaution (Sicherheitsleistung) für Ansprüche des Vereins bei Pachtende:

  Höhe :                  100,00 Euro

                               Für Kleingarten-Pachtverträge, die ab 30.04.2023 geschlossen werden,                                     beträgt die Kaution 200,00 Euro.
    Fälligkeit :             Zahlung bei Übergabe des Kleingartens
                               Die weiteren Bedingungen legt der erweiterte Vorstand im Kleingarten-                                     Pachtvertrag fest.

IV.  Mitgliedsbeitrag : 

 

       Höhe :                 35,00 Euro je Kalenderjahr ( Geschäftsjahr des Vereins ),
                                   ab 2020 : 38,00 Euro je Kalenderjahr
                                   ab 2024 : 47,00 Euro je Kalenderjahr
                                  
                                   Bei Aufnahme in den Verein im Laufe eines Jahres beträgt der                                    Mitgliedsbeitrag
                                   anteilig  1/12 des Jahresbeitrages je vollen Kalendermonat der                                                          Mitgliedschaft .

       Fälligkeit :           Jahresbeitrag zusammen mit der Jahrespacht
                                   Anteiliger Beitrag binnen einer Woche nach Mitteilung über die                                                        Vereinsaufnahme. Sind Mitglieder gemeinsame Pächter eines Kleingartens                                    ist der Mitgliedsbeitrag nur einmal zu zahlen. Sie haften dafür gemeinsam.

      V.  Pflichtstunden ( Gemeinschaftsarbeit ) :

        Anzahl :                                                                  8 Stunden je Pachtjahr und Kleingarten
        Abgeltung nicht geleisteter Pflichtstunden :    12,00 Euro je Stunde,
        ab Pachtjahr 2023 :                                         25,00 Euro je Stunde   
                                                                                   

        Fälligkeit :         nach Geltendmachung und Terminsetzung durch den Vorstand

        Befreiung :        1. ab Vollendung des 80sten Lebensjahres; erstmals im Jahr, in dem dies                                        eintritt
                                   Bei gemeinsamen Pächtern eines Kleingartens gilt dies, sobald der erste das                                    80ste Lebensjahr
                                   erreicht hat.
                                   2. Der erweiterte Vorstand darf im Einzelfall beim Abschluss eines                                                    Pachtvertrages unter
                                   bestimmten Umständen ( z.B. vernachlässigter Gartenzustand ) die                                                Befreiung für ein Jahr
                                   vornehmen.

     VI. Mahngebühren :

     1.     Mahnung rückständiger Geldforderungen und sonstiger Leistungen :

                         - je Mahnung mit einfachen Brief  : 5,00 Euro
                         - bei Zustellungen ( Einwurf oder Übergabe-Einschreiben ) zuzüglich                                       Portokosten

     2.     Abmahnungen von Pflichtverletzungen :
                          5,00 Euro je Abmahnschreiben zzgl. Portokosten bei Zustellungen

          Fälligkeit :       mit Zugang der Mahnung bzw. Abmahnung

     VII.  Strom –und Wasserversorgung :

          1.     Grundpreis Strom je Anschluss :                       2,00 Euro je Abrechnungsjahr
         2.    
Grundpreis  Wasser je Anschluss :                  12,00 Euro je Abrechnungsjahr
         3.    
Unterhaltungsrücklage Strom / Wasser :      je   7,00 Euro je Anschluss und                                                                                                       Abrechnungsjahr

    4.     Der individuelle Verbrauch an Strom und Wasser wird mit dem vom Versorger
    vorgegebenen Verbrauchspreis abgerechnet.

    5.     Bei unentschuldigter Nichtanwesenheit zur angekündigten Ablesung wird für die
    Abrechnung folgender Verbrauch angesetzt :

                                                                                                       - Strom : 130 kWh
                                                                                   - Wasser : 10 Kubikmeter

Ferner ist ein  Zuschlag von  20,00 Euro zu zahlen.

6.     Fälligkeit: ( Punkt 1 bis Punkt 5 ) : 14 Tage nach Ablesung und Abrechnung

7.     Beiträge für Anschlussleistungen:


- Anschluss/Verplombung Wasseruhr :                                          5,00 .Euro
- Anschluss/Verplombung Stromzähler :                                        5,00 .Euro
- Zuschlag bei Wiederanschluss einer getrennten  Versorgung : 15,00 Euro

Für zerstörte, beschädigte oder fehlende Verplombungen von Wasserzählern, die nicht selbständig von den betreffenden Pächtern dem Vorstand angezeigt werden, wird für die erneute Verplombung ein Zuschlag von 50,00 Euro erhoben.

Fälligkeit:        vor Ausführung der Leistung in bar